Anschreiben an Rechtsanwälte

 

Stellungnahme 1

 

Anliegend reichen wir Ihre Kostenrechnung zu unserer Entlastung zurück, da wir nicht verpflichtet sind, diese zu begleichen. Vielmehr ist Ihr Auftraggeber als Ihr Vertragspartner verpflichtet, Ihre Kostenrechnung zu begleichen. Eine Verpflichtung unsererseits zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten Ihres Auftraggebers würde nur dann bestehen, wenn wir uns zum Zeitpunkt Ihrer Beauftragung mit unserer Leistungspflicht im Verzug gemäß der §§ 280 Abs. 2; 286 Abs. 1,2 BGB befunden hätten(Verzugsschadensersatz).

 

Wir haben uns aber zu keinem Zeitpunkt im Verzug befunden, da wir einerseits von Ihrem Auftraggeber nicht in Verzug gesetzt worden sind, bevor Ihr Auftraggeber Sie beauftragt hat. Andererseits sind wir jederzeit unserer Leistungspflicht nachgekommen. Unsere Einigung erfolgte bekanntlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und Nachgabe im Recht rein aus Kulanz und nicht, weil wir unserer Leistungspflicht vertretbar nicht nachgekommen wären. Somit liegt die für einen Verzug notwendige Voraussetzung des § 286 Abs. 4 BGB nicht vor.

 

Wir betrachten die Angelegenheit hiermit als erledigt.

 

Achtung:

 

Das Ganze entsprechend „Rechtsanwältin“ oder „Auftraggeberin“. Sollte ausnahmsweise eine nachweisbare Inverzugsetzung durch den Kunden erfolgt sein (z.B. Fristablauf oder Ablehnung durch uns), bevor er den Rechtsanwalt beauftragt hat, dann lassen Sie das Argument hinter „einerseits“ weg und schreiben nur das Argument hinter „andererseits“.

 

Stellungnahme 2

 

Wir möchten darauf hinweisen, dass es sich bei der Beanstandung nur um einen Fleck gehandelt hat. Auch eine Nachbesserung unsererseits wurde nie abgelehnt, sondern ganz im Gegenteil, unser sofortige Hilfe wurde angeboten. Deshalb sind wir der Auffassung, dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für die Abwicklung des Kaufvertrages nicht notwendig war.

 

Da sich das Verwandlungssofa nicht im Streit befand, sind die entstandenen Kosten von Ihrer Mandantschaft selbst zu tragen.

 

Stellungnahme 3

 

Wie bereits mit unserem Schreiben vom …. mitgeteilt, befindet sich die Küche Ihrer Mandantschaft technisch in einem absolut einwandfreien Zustand und die Einschaltung eines Rechtsanwaltes für die Abwicklung des Küchenauftrages war insgesamt nicht notwendig.

 

Des Weiteren sind wir der Meinung, dass wir Ihrer Mandantschaft mit einem Preisnachlass in Höhe von 500 Euro sehr großzügig entgegengekommen sind. Bereits beim Ortstermin wurde der o.g. Betrag Ihrer Mandantschaft angeboten.

 

Die Parteien haben einen unmittelbaren Vergleich geschlossen, dass analog § 97 ZPO die Kosten als gegeneinander aufgehoben gelten.

 

Auch wurde die materiell rechtliche Anspruchsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch nicht benannt. Somit können wir die Ihnen entstandenen Kosten nicht erstatten.

 

Wir möchten Sie bitten, Ihrer Mandantschaft mitzuteilen, den Restbetrag in Höhe von 444 Euro bis zum …. auf folgendes Konto zu überweisen:

 

Stellungnahme 4

 

Wir möchten darauf hinweisen, dass lt. Des Kaufvertrages, die Lieferung cirka in der KW 03 erfolgt. Des Weiteren wurden mit Ihrem Mandanten 29.01.20.. als Liefertermin vereinbart und dieser wird somit auch eingehalten.

 

 

Zu Ihren Ausführungen ist zu bemerken, dass wir uns nicht im Lieferverzug befinden und somit Ihr Schreiben allenfalls die verzugsbegründende Erstmahnung ist. Da sich die gesamte Anbauwand nicht im Streit befand, sind die entstandenen Kosten von Ihrem Mandanten selbst zu tragen, da er Sie beauftragt hat.

 

 

 

Stellungnahme 5

 

 

 

Zu Ihren rechtlichen Ausführungen ist zu bemerken, dass sich unsere Mandantin nicht im Verzug befunden hat und somit Ihr Schreiben allenfalls die verzugsbegründende Erstmahnung ist, die der Gläubiger nicht ersetzt verlangen kann. Wir verweisen insoweit auf § 286 BGB Randnummer 48 im Palandt.

 

 

 

Da die gesamte Küche sich nicht im Streit befand, sondern allenfalls nur eine kleine bisher noch nicht fertiggestellte Arbeit und Leistung beinhaltet, ist nach diesseitiger Ansicht die Bewertung nach dem Wert der durchzuführenden Leistung zu berechnen.

 

 

Diese Leistung liegt etwa bei 200 Euro.

 

 

Nach diesem Gegenstandswert hätte also die Berechnung der Kosten vorgenommen werden müssen. Geht man von der gesetzlichen Regelung aus, so wäre dann ein Betrag in Höhe von ca. 30 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer und Postpauschale zu berechnen.

 

 

Des Weiteren ist noch zu bedenken, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass bei derartigen Küchenmontagen kleine Nacharbeiten vorzunehmen sind und wir sicherlich nie die Durchführung dieser Arbeiten in Frage gestellt haben, so dass man gegebenfalls sogar davon ausgehen kann, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für die Abwicklung dieses Küchenauftrages insgesamt nicht notwendig war.

 

 

Diesbezüglich werden wir diese deutlich zu hoch angesetzte Kostennote nicht begleichen.