Allgemeines aus dem Möbelhandel

Weiterreichende Qualitätsansprüche über des Ausstellungsstück hinaus

Wir können uns den Eindruck nicht erwehren, dass hier versucht wird alle Parteien ins Ungewisse laufen zu lassen.

 

Aufgrund der Sach- und Rechtslage mit Hinblick des Aspektes, dass keine berechtigte Beanstandung vorliegt, können wir keine Argumente finden um Ihrer Mandantschaft einen Preisnachlass zu gewähren. Somit können wir Ihren Vorschlag nicht zustimmen.

 

Ausschlaggebend für einen berechtigten Sachmangel ist die Intensität der Beeinträchtigung der Ware, die in diesem Fall nicht erkennbar ist. Auch fehlt es an einer erheblichen Einschränkung der Tauglichkeit der Tagesdecke.

 

Richtig stellen möchten wir, dass die Tagesdecke weiter produziert wird, nur kann der Hersteller den Anforderungen Ihrer Mandantschaft nicht gerecht werden und nur nach mittlerer Art und Güte liefern. Prinzipiell können wir nur die Qualität liefern, die bei uns im Hause ausgestellt wird. Weiterreichende Qualitätsansprüche über des Ausstellungsstück hinaus sind nicht rechtens und können von uns nicht erfüllt werden.

 

Die von Ihrer Mandantschaft geforderte Leistung die Wohnlandschaft über die Garage und über das Dach zu transportieren, werden wir weiterhin aufgrund sicherheitstechnischer und gesundheitlicher Gefährdung unserer Monteure ablehnen.

 

Ihre Ausführungen hinsichtlich der Spüle können wir nicht nachvollziehen, deshalb haben wir Ihnen nochmals als Anlage die korrekte Zahlungsaufstellung beigefügt.

 

Wir haben zu keinem Zeitpunkt gesagt, dass Arbeitsplatten mit Übertiefe verbaut werden müssen. Das war eine Entscheidung Ihrer Mandantschaft, aus dieser Entscheidung resultiert der Kaufvertrag 123456.

 

Wenn Ihre Mandantschaft meint, eine Änderung der Fensterbrüstung vorzunehmen zu lassen, dann mag er das tun. Das gehört in seinem Verantwortungsbereich. Mit der erworbenen Küche hat das allerdings nichts zu tun. Auch aus technischer Sichtweise war eine Änderung der Fensterbrüstung nicht nötig.

 

Sollte man Ihrer gewagten Rechtsauffassung folgen, dann wäre dies vergleichsweise so, als wenn sich jemand ein Auto bestellt, von dem er feststellt, dass es nicht in seine Garage passt, weil es zu breit ist und er dann meint, auf Kosten des Autoherstellers seine Garage verbreitern lassen zu können. Eine derartige Rechtsauffassung können wir nicht vertreten.

 

Die rechtlichen Voraussetzungen, eine Minderung oder einen Schadensersatz zu verlangen sind somit nicht gegeben.

Wichtige Normen von Wohn- und Küchenmöbel

Es ist vollkommen richtig, dass die DIN EN 14749 keine Beurteilung von Kratzern beinhaltet. Da diese DIN sehr komplex ist und einer der wichtigsten Normen von Wohn- und Küchenmöbel darstellt, haben wir diese sehr sorgfältig überprüft, um ein relevantes Prüfergebnis zu finden, hinsichtlich einer Sichtprüfung im Bereich der Küchenarbeitsplatten. Da eine derartige Sichtprüfung wie es die Gutachterrichtlinien vorschreiben, in der DIN nicht verankert ist, sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass wir unter Berücksichtigung bzw. Beachtung dieser Norm auch keinen Sachmangel ableiten können. Wir bitten dieses Missverständnis zu entschuldigen

 

Lt. unserem Küchen-Endabnahmeprotokoll, ist bezüglich der Arbeitsplatte eine Sichtprüfung auf offensichtliche Beschädigungen erfolgt, die ihrerseits schriftlich bestätigt wurde (siehe Anlage). Ein 140 mm langer Kratzer wurde nicht beanstandet. Aufgrund dieser Sachlage ist der Kratzer erst nachträglich entstanden und somit können nachträgliche Gebrauchsspuren nicht ausgeschlossen werden. Ein Fehler im Sinne des Gewährleistungsrechts ist nur feststellbar, wenn direkt bei Auslieferung der Ware ein Fehler vorhanden gewesen wäre.

 

Der Unterzeichner hat bereits beim Ortstermin fachlich Stellung bezogen und die Wellenbildung als auch die Einsinktiefe als nicht berechtigt angesehen. Bei der Pilling- bzw. der Fadenbildung konnte vor Ort keine konkrete Aussage getroffen werden, ob ein berechtigter Mangel vorlag. Um hier ein fachlich eindeutiges Ergebnis zu erzielen, ob Mangel oder nicht, bedarf es einer Querschnittsanalyse bzw. einer labortechnischen Untersuchung, die aber unseres Erachtens den Kostenaufwand immens überschreiten würde.

 

Wir hoffen, Sie haben Ihrer rechtsschutzversicherten Mandantin über den Versicherungsschutz hinreichend informiert und folgende Versicherungsklauseln deutlich erklärt:

 

Endet der Rechtsstreit mit einem Vergleich, so trägt die Rechtsschutzversicherung meist nur die Kosten, die der Mandant aufgrund seines Gewinnanteils an dem gefundenen Vergleich tragen müsste.

Die Rechtsschutzversicherung

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten nur, wenn der Versicherte auch eine gewisse Aussicht auf Erfolg hat. Dies bedeutet allerdings nicht, dass mit erteilter Deckungszusage der Fall bereits gewonnen ist.

 

Nicht alle Rechtsschutzversicherungen gewähren gleichen Schutz und einige Problemstellungen sind überhaupt nicht versicherbar.

 

Ist eine Selbstbeteiligung vorhanden? Wenn ja, in welcher Höhe?

 

Hat sich Ihre Mandantin gemeinsam mit Ihnen, die Versicherungsbedingungen genau durchgelesen?

 

Ihr Mandant hat eine Kopie dieses Schreibens erhalten.

  

gerne nehmen wir Bezug auf o.g. Kaufvertrag sowie Ihre E-Mail vom 24.09.2018.

 

Wir bedauern sehr, dass Ihr Boxspringbett erneut Grund zur Beanstandung gegeben hat und bedanken uns für die uns zur Verfügung gestellten Fotos. Uns ist bewusst, dass jede Beanstandung mit gewissen Unannehmlichkeiten verbunden ist und besonders für Sie als Kunden ärgerlich ist.

 

Wir bitten allerdings um Ihr Verständnis, dass wir die Beurteilung und die Art und den Umfang der Beanstandung erst durch einen Ortstermin durch unseren Kundendienst richtig analysieren und bewerten können, und ggf. direkt vor Ort beheben möchten.

 

Unser Terminvorschlag ist Montag, der 01.10.2018 ( 15.00-17.00 Uhr ).

 

Sollten Sie diesen Termin nicht wahrnehmen können, setzen Sie sich bitte telefonisch unter der Rufnummer 0123456789 mit unserer Disposition in Verbindung.

 

Nach Rücksprache mit unserem Verkauf, möchten wir höflich darauf hinweisen, dass es Ihr ausdrücklicher Wunsch war einen durchgehenden Topper für das Boxspringbett zu erhalten. Weiterhin wurde für Sie zusätzlich eine Y-Weiche bestellt, sodass beide Motorrahmen mit nur einer Fernbedienung steuerbar sind und gleichzeitig die Funktion des Absenkens und Hochfahrens ermöglichen.

 

Diese zusätzlichen Leistungen entsprechen nicht den mit Ihnen vereinbarten Vertragsinhalten, sondern wurden nachträglich, um die Kundenzufriedenheit zu wahren, aus Kulanzgründen angeboten.

 

Wir wären auch noch einmal aus Gründen der Kulanz bereit, den „alten“ Ursprungszustand wieder herzustellen, was bedeutet, dass beide Fernbedienungen jeweils eine Motorrahmeneinheit steuern.

 

Mit Dank für Ihr Verständnis für den o.g. Sachverhalt verbleiben wir

 

Zunächst einmal möchten wir richtig stellen, dass es sich bei der erworbenen Polstergarnitur um ein Ausstellungsstück handelt. Die von Ihrer Mandantschaft gerügten „Scheuerstellen“ sind nicht durch den Transportweg entstanden, sondern befanden sich bereits am Ausstellungsstück und wurden bereits im Kaufvertrag mit dem Hinweis : „Gekauft wie gesehen, vom Umtausch ausgeschlossen“ festgehalten. Zeugen (Verkäufer) Aufgrund der „Scheuerstellen“ ist das Ausstellungsstück vom Kaufpreis, stark reduziert angeboten worden.

 

Handelsüblich

 

Ausweislich §3 Nr. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen schulden wir lediglich Ware, die handelsüblich ist, somit gelten handelsübliche und zumutbare Abweichungen bei Leder und Textilien als vertragsgemäße Leistung. Daher sind die genannten angeblichen Sachmängel, die angeblich zum Rücktritt berechtigen sollen, keine Sachmängel, sondern Gegebenheiten, die gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vertragsgemäße Leistung gelten und darüber hinaus den maßgeblichen Beschaffenheitskriterien der Deutschen Möbelgütesicherung RAL-GZ-430 und der DIN 68871 entsprechen, weshalb kein Rücktrittsgrund gegeben ist.

 

 

 

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