Die Abholung aus dem Möbelhaus

Die sach- und fachgerechte Nachbesserung grundlos abgelehnt

Zunächst möchten wir darauf hinweisen, dass es sich bei dem Kaufvertrag um einen Abholauftrag handelt, dass heißt, durch die höchstrichterliche Klärung des BGH, hat die Nacherfüllung gemäß § 269 Abs. 1 i.V.m. § 269 Abs. 2 BGB an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte.

 

Obwohl es sich um eine Abholung handelt, haben wir uns dafür entschlossen, den langen Weg von Musterstadt nach Musterland auf uns zu nehmen und die neuen Stühle bei Ihrer Mandantschaft kostenlos anzuliefern. Hier denken wir, dass wir im Sinne zufriedener Kunden, eine kulante Lösung gefunden haben.

 

Bei Anlieferung der 6 Stühle am 16.03.2018 hat Ihre Mandantschaft unsere sach- und fachgerechte Nachbesserung grundlos abgelehnt. Demnach hat Ihre Mandantschaft keine angeblichen Ansprüche aus den §§ 434; 437 BGB mehr gegen uns, da kein Sachmangel gem. § 434 BGB mehr gegeben ist.

 

Soweit Mängel vorhanden sind, haben wir auf Aufforderung Ihrer Mandantschaft hin die Beseitigung derselben angeboten. Die Parteien hatten für den 16.03.2018 einen Nachbesserungstermin (Anlieferung von 6 Stühlen) vereinbart, der seitens Ihrer Mandantschaft verweigert wurde. Die angebotenen Leistungen wurden seitens Ihres Mandanten nicht angenommen. Vor diesem Hintergrund befindet sich Ihr Mandant in Annahmeverzug.

 

Aufgrund des Annahmeverzuges liegen die Voraussetzungen des Rücktritts gem. §§ 437, 440, 323 BGB nicht vor.

Die Qualitätsprüfung bei Übergabe

Um den Sachverhalt richtig zu stellen, möchten wir gerne wie folgt Stellung nehmen:

 

Ihre Mandantschaft erwarb mit Datum vom 30.07.2018 eine Wohnlandschaft inkl. Hocker zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.588,00 Euro. In dem Kaufvertrag wurde eine Abholung durch Ihre Mandantschaft für die Kalenderwoche 33/2018 schriftlich fixiert.

 

Vor Übergabe an den Kunden wird die Ware sowohl durch unseren Vorlieferanten, als auch durch uns einer Qualitätsprüfung unterzogen. Bei Übergabe der Ware, die sich in einer Klarsichtfolie befindet, wurde weder an der Folie, noch an der Ware selbst eine derartige Beschädigung festgestellt. Ihre Mandantschaft hat die Ware in einem vollständigen und einwandfreien Zustand empfangen und dieses schriftlich auf dem Lieferschein/Rechnung bestätigt. Aufgrund der schriftlichen Bestätigung auf dem Lieferschein/Rechnung vom 15.08.2018 liegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein von Mängeln im Rechtssinne bei Ihrer Mandantschaft.

 

Aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht haben wir uns bereit erklärt, einen Besuchstermin für den 31.08.2018 zu vereinbaren. Um uns selbst einen Eindruck von der Beschädigung zu machen.

 

Eine derartige und offensichtliche Beschädigung, die beim Besuchstermin vorgefunden wurde, wäre direkt bei der Warenübergabe festgestellt worden. Selbst wenn ein Mangel im Rechtssinne vorhanden wäre, berechtigt dieses nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, da die Voraussetzungen des § 440 BGB nicht gegeben sind. Zwei Nachbesserungsversuche liegen hier nicht vor.

 

Würde man von einem Mangel ausgehen, läge lediglich ein Nachbesserungsversuch vom 08.10.2018 vor. Weiterhin hatte sich der Hersteller beim Besuchstermin vom 29.10.2018 dahingehend verständigt, dass das Eckelement zur Instandsetzung mitgenommen wird. Selbst wenn zuvor zwei Nachbesserungsversuche vorgelegen hätten, hätte sich hier Ihre Mandantschaft auf eine weitere „Nachbesserung“ verständigt.

 

Die getroffene Vereinbarung kann nicht einseitig durch Ihre Mandantschaft im Nachhinein wieder gelöst werden. Auch die Wiederanlieferung des Eckelementes wurde für den 10.12.2018 durch den Hersteller persönlich mit Ihrer Mandantschaft vereinbart.

 

Wir möchten nochmals betonen, dass die Instandsetzung des Eckelementes aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt.

 

Sollte es am 10.12.2018 zu einer Verweigerung der Annahme durch Ihre Mandantschaft kommen, weisen wir vorsorglich daraufhin, dass hier eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung eintritt, mit der Folge des An- und Abnahmeverzuges. Hieraus folgt eine Kostentragungspflicht unter Verlust des Gewährleistungsanspruches. Wir möchten Sie daher bitten, Ihre Mandantschaft hierüber in Kenntnis zu setzen.

 

Der Termin 10.12.2018 zur Wiederanlieferung des Eckelementes bleibt weiterhin bestehen.

Der vollständige und einwandfreie Empfang der Ware

Wir haften nur für solche Sachmängel, die bei der Übergabe der Ware vorhanden sind.

 

Der vollständige und einwandfreie Empfang der Ware wurde schriftlich am 31.03.2018 auf dem Lieferschein/Rechnung durch Ihre Mandantschaft bestätigt.

 

Somit greift in diesem vorliegenden Fall der § 476 BGB nicht, da der Kunde schriftlich erklärt hat, dass die Ware mangelfrei ist. Hier trifft Ihre Mandantschaft die Darlegungs- und Beweislast für einen im Rechtssinne vorliegenden Mangel.

 

Unserer Meinung und Erfahrung einiger Gerichtsurteile nach zu urteilen, wird es für Ihre Mandantschaft sehr schwer werden, den Beweis zu erbringen, dass wir die Beschädigung verursacht haben sollen.

 

Weiterhin kann unser Lagerpersonal bezeugen, dass an der Verpackung bei Übergabe keine äußerlichen Schäden erkennbar waren.

 

Auch möchten wir betonen, dass es sich bei dem Verpackungsmaterial um eine Klarsichtfolie handelt. Wäre diese offensichtliche Beanstandung bei Übergabe der Ware vorhanden gewesen, hätte dieses sowohl unserem Lagerpersonal, als auch Ihrer Mandantschaft sofort ins Auge fallen müssen.

 

Um für beide Seiten eine zufriedenstellende Lösung zu finden, sind wir aber gerne aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, einen Neubezug des 3-er Zwischenelementes vorzunehmen, vorausgesetzt Ihre Mandantschaft erklärt sich bereit, die Hälfte der Kosten zu übernehmen.

 

Die Kosten insgesamt liegen bei 280,00 Euro, wobei jede Partei 140,00 Euro übernimmt. Zusätzlich übernehmen wir die kompletten Transportkosten für Ihre Mandantschaft.

 

Wir möchten darauf hinweisen, dass die Überarbeitung aus technischen Gründen nur im Herstellerwerk erfolgen kann. Hierfür ist es notwendig, die komplette Wohnlandschaft abzuholen, um eine sorgfältige Farbanpassung vornehmen zu können. Eine Leihgarnitur stellen wir für die Dauer der Instandsetzung gerne zur Verfügung.

 

Rein vorsorglich möchten wir darauf hinweisen, dass leichte Farb- und Strukturunterschiede nicht vollständig ausgeschlossen werden können.

 

Wir gehen aufgrund der Sach- und Rechtslage davon aus, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht erforderlich sein wird, zumal hierdurch nicht unerhebliche, zusätzliche Kosten und zeitlicher Aufwand zu Lasten Ihrer Mandantschaft entstehen würden.

 

Ihre Rückmeldung notieren wir uns für den 27.05.2018.

www.moebelschlau.de die Möbel Tipps die Ihnen helfen werden !