Die 5% Regelung

 

in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihr Schreiben mit o.g. Vertragsnummer.

 

Am 08.12.2017 wurde die Küche in jeder Art und Weise als mangelfrei übergeben und der vollständige und einwandfreie Empfang der Küche ausdrücklich mit der Unterschrift Ihrer Mandantschaft bestätigt (Siehe Küchen – Endabnahmeprotokoll / Lieferschein / Rechnung).

 

Mit Schreiben Ihrer Mandantschaft vom 25.02.2017 hat sie ein Dämpfer vom Apothekerschrank (fehlt) und ein Griff (Kratzer) beanstandet (Siehe Anlage). Ungeachtet, ob nun aufgrund des Kratzers ein Fehler im Sinne des Gewährleistungsrechts vorliegt oder es sich um Spuren des Gebrauchs handelt, haben wir die beiden Ersatzteile nachträglich bestellt.

 

Diese sollten mit dem Termin vom 14.04.2017 angeliefert bzw. ausgetauscht und montiert werden. Diese Nachbesserung wurde von Ihrer Mandantschaft abgelehnt.

 

Wir weisen daraufhin, dass durch die Ablehnung der Nachbesserung eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung eingetreten ist, mit der Folge des Annahmeverzuges. Jedes Nachbesserungsbemühen und jede Nachbesserung unserseits hat somit Ihre Mandantschaft selbst frühzeitig abgelehnt.

 

Wir sind aber nochmals ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, unsere Nachbesserungsbereitschaft letztmalig anzubieten.

 

Wir bitten Sie bis zum 30.04.2017 einen definitiven Termin zur Nachbesserung mit unserer Disposition unter der Rufnummer 0123456789 abzusprechen.

 

Ein Rücktrittsrecht ist dann nicht gegeben, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5% des Kaufpreises nicht überschreitet, da bei einem behebbaren Sachmangel die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel dann nicht erreicht wird.

 

Die Kosten für ein Griff und ein Dämpfer belaufen sich auf insgesamt 54,54,- Euro. Bei dem Verkaufspreis der Küche in Höhe von 14.460,- Euro ergeben sich 0,38%. Somit ist die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich, der Mangel also geringfügig und berechtigt nicht zum Rücktritt des Kaufvertrages. Die Erheblichkeitsschwelle von fünf Prozent des Kaufpreises steht im Einklang mit den Vorgaben der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.

 

 

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