Oberflächenmerkmale des Leders

Aktenzeichen 4 C 430/09 Amtsgericht Werl

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

 

Der Kläger kaufte im Februar 2009 bei der Beklagten die im Klageantrag näher bezeichnete Polstergarnitur zum Gesamtpreis von 999,00 Euro. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger über einen Kredit zu Gesamtkosten von 1.064,03 Euro, auf den er mittlerweile 664,50 Euro in Raten gezahlt hat. Bereits wenige Wochen nach der Auslieferung der Möbel rügte der Kläger Mängel und begehrte die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Die Beklagte war jedoch nur bereit, die Sitzgruppe gegen Ausstellung einer Gutschrift über den Kaufpreis zurückzunehmen, was der Kläger ablehnte.

Ist das Leder der Polstergarnitur minderwertig ?

Der Kläger ist der Ansicht, die Polstergarnitur sei mangelhaft. Er behauptet, sie sei nicht ordnungsgemäß gepolstert und mit so minderwertigen Leder ausgestattet, dass sie insgesamt durchschnittlichen Anforderungen nicht entspreche. Insbesondere weise das Leder an einigen Stellen Narben auf und habe in den Wochen nach dem Kauf falten entwickelt. In einigen Sitzflächen seien Dellen aufgetreten, die das optische Erscheinungsbild der Sofas erheblich beeinträchtigten und die nur auf eine minderwertige Polsterung zurückzuführen seien.

Der Kläger beantragt,

 

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger jeweils Zug um Zug gegen Rückgabe der an den Kläger gelieferten Polstergarnitur „leger Torino Leder“, bestehend aus einem 3er und einem 2er Sofa sowie einem Sessel, 664,50 Euro zu zahlen und ihn von sämtlichen derzeit noch bestehenden Verpflichtungen aus dem von dem Kläger zur Finanzierung der vorgenannten Couchgarnitur dem Kreditinstitut geschlossenen Kreditvertrag vom Januar 2009 über einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.064,03 Euro freizustellen,

 

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der vorstehend bezeichneten Couchgarnitur im Annahmeverzug befindet,

 

die Beklagte zu verurteilen, vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 155,30 Euro zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen

 

Die Beklagte ist der Ansicht, die von ihr gelieferte Polstergarnitur weise keine Mängel auf. Es seien weder Dellen noch Falten oder Narben vorhanden. Selbst wenn diese Erscheinungen aber vorlägen, so handele es sich um warentypische Effekte, die dem Naturrohstoff Leder bzw. dem Warendesign geschuldet seien und deshalb keine Mängel darstellten.

 

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, sowie durch Vernehmung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom Juni 2010, für deren Ergebnis auf das Protokoll Bezug genommen wird.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, da ein Sachmangel an der Polstergarnitur nicht vorliegt und ein Rücktrittsrecht des Klägers daher nicht gegeben ist.

Die Echtheit des Leders

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zwar kleinere Narben im Leder vorhanden sind, ebenso wie leichte Falten im Leder sowie Dellen in den Sitzflächen. Bei diesen handelt es sich jedoch nicht um Sachmängel im Sinne des § 434 BGB, so dass sie den Kläger nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen. Der Gutachter hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten wie auch mündlich im Termin vom Juni 2010 nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei ausgeführt, dass es sich bei sämtlichen vom Kläger gerügten Erscheinungen um warentypische Merkmale handelt, die keinen Sachmangel der Sitzgruppe darstellen. Er hat dargestellt, dass die charakteristische Narbung des Leders darauf beruht, dass bei der Verwendung größerer Lederstücke einige Bereiche vom Bauch des Tieres stammen, andere vom Rücken oder der Flanke. Diese seien auf Grund der unterschiedlichen Belastung im Leben eines Tieres unterschiedlich strukturiert. An dieser unterschiedlichen Maserung zeige sich gerade die Echtheit des Leders, auf die Strapazierfähigkeit des Materials habe sie keine Auswirkungen. Die im Leder der Garnitur vorhandenen Unterschiede in der Struktur gingen auch nicht über das übliche Maß hinaus und seien als typische Merkmale des gewählten Materials hinzunehmen.

 

Die leichten Dellen und der Faltenwurf seien auf den Schnitt und die gewählte Polstertechnik zurückzuführen. Die Stufungen beruhten auf den üblichen bei der Herstellung der Polsterung verwendeten Lagen und hielten sich im Rahmen der Toleranz. Völlig zu vermeiden seien sie nicht. Die nach den Richtlinien zulässigen und hinzunehmenden Höhenunterschiede würden nirgends überschritten. Der Sachverständige geht zudem davon aus, dass sich die hierdurch entstandenen Dellen mit fortgesetzter Nutzung wieder verringern werden. Der leichte Faltenwurf des Leders sei dem Design geschuldet, das ausweislich der Modellbeschreibung leger sein soll.

 

Die Faltenbildung gehe nicht über das designübliche Maß hinaus. Da sich beide Erscheinungen im Bereich dessen halten, was auf Grund der Verarbeitung und des Designs üblich ist, ist eine negative Abweichung des Ist- vom Sollzustand und damit ein Sachmangel nicht zu erkennen.

 

Da der Kläger nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrages vom Februar 2009 verlangen kann, befindet sich die Beklagte nicht mit der Rücknahme der Möbel im Annahmeverzug. Mangels Anspruchs in der Hauptsache kann der Kläger auch nicht den Ersatz der für dessen Geltendmachung entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.

 

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

 

Der Streitwert beträgt 1.064,03 Euro.

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