Sitzspiegel und Gebrauchslüster

Aktenzeichen 64 C 163/00 Amtsgericht Stade vom 25.01.2002 

 

Tatbestand

 

Die Klägerin begehrt die Wandlung des Kaufvertrages über eine Polstergarnitur.

  

Die Klägerin kaufte bei dem Beklagten, der ein Möbelhaus betreibt, eine Polstergarnitur mit dem Stoff „Samanta 14“, Farbe „sahara“, Gr. 16, best. aus einer Bettcouch und drei Sesseln. Der Bezugsstoff Sahara ist ein Veloursmaterial und weist ein größeres Blumenmuster mit sehr hellem Hintergrund (sand- bis cremefarben) auf. Für diesen Bezugsstoff wurde der Klägerin ein „Garantieschein“ ausgestellt, in dem es heißt: „ … Der Garantiepass schützt 5 Jahre lang!

Mehr Dichte, größere Strapazierfähigkeit, hohe Formstabilität

Wie Sie noch viele Jahre länger garantiert Freude an Ihrem guten Stück haben, können Sie in dieser Broschüre nachlesen“. Ein weiterer Abschnitt ist mit „So wenig Pflege braucht dauerhafte Schönheit!“ überschrieben, in dem die Pflege und die Fleckenbeseitigung als unkompliziert geschildert wird. Unter einem weiteren Abschnitt, überschrieben mit „Garantiert lange Lebensdauer“, heißt es: „Polstermöbelbezüge werden Tag für Tag besonders hart beansprucht. Deshalb war hohe Widerstandsfähigkeit die Vorgabe bei der Entwicklung von Samanta. Das Gewebe wurde mit neuer Technik besonders eng geknüpft. Das bedeutet mehr Dichte, größere Strapazierfähigkeit, hohe Formstabilität, lange Lebensdauer und die Sicherheit einer Fünfjahresgarantie auf ungetrübtes Wohnvergnügen“.

  

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 vollinhaltlich Bezug genommen.

  

Die Klägerin bezahlte den Kaufpreis unter Berücksichtigung des Skontoabzuges.

  

Die Polstergarnitur wurde am 11. Dez. 1998 ausgeliefert.

 

Mit Anwaltsschreiben vom 31. Juli 2000 erklärte die Klägerin die Wandlung des Kaufvertrages, die von dem Beklagten durch Anwaltsschriftsatz vom 6. Juni 2000 zurückgewiesen wurde.

  

Die Klägerin behauptet, die Polstergarnitur habe bereits nach einem Vierteljahr erste Verschleißerscheinungen aufgezeigt. Die Sitzelemente seien stark abgenutzt und wiesen sogenannte Sitzspiegel oder Gebrauchslüster auf. Der Stoff sei an vielen Stellen übermäßig stark abgerieben und auch dünner, als das seinerzeit übersandte Musterstück. Der Stoff sei insgesamt nicht straff genug gespannt und werfe grobe Falten. Die zugesicherte Formstabilität fehle gänzlich.

  

Die Klägerin beantragt,

  

den Beklagten zu beurteilen, an sie die Kaufsumme nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 4. Aug. 2000 Zug um Zug gegen Rückgabe der Polstergarnitur der Firma Himolla mit Stoff“Samanta 14“, Farbe „sahara“ Gr. 16, best. aus 1 Bettcouch und 3 Sesseln, zu bezahlen,

festzustellen, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet.

  

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

  

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das vorgelegte Gutachten vollinhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage ist unbegründet.

 

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wandlung des Kaufvertrages über die Polstergarnitur gemäß §§ 462, 459, 467, 346 BGB.

 

Das der Klägerin ausgehändigte Schriftstück enthält unterschiedliche Angaben. Es beinhaltet zum einen die Garantieerklärung und zum anderen eine Pflegeanleitung, die insbesondere dem längeren Erhalt des Möbelstücks dienen soll. Weiterhin sind dort allgemeine Anpreisungen, wie beispielsweise die Bildwerbung „Behaglichkeit, die man fühlen kann!“ enthalten. Die Garantieerklärung bezieht sich dabei durch optische Trennung lediglich auf die Angaben zur Widerstandsfähigkeit des Stoffes, hier insbesondere die garantierte höhere Dichte aufgrund der engeren Knüpfung, größere Strapazierfähigkeit, hohe Formstabilität und lange Lebensdauer.

Die Garantieerklärung, die bloße Zusicherung einer Eigenschaft?

Grundsätzlich lässt eine „Garantieerklärung“ ihre Bedeutung nicht ohne weiteres erkennen,so dass diese durch Auslegung zu ermitteln ist. Vorliegend kann es jedoch dahingestellt bleiben, ob die Garantieerklärung die bloße Zusicherung einer Eigenschaft beinhaltet oder darüber hinaus das Einstehenwollen für bestimmte Eigenschaften unabhängig vom Vertretenmüssen bedeutet.

 

Die Polstergarnitur weist die garantierten Eigenschaften auf, das Fehlen der Belastbarkeit und Widerstandsfähigkeit des Bezugsstoffes ist für das Gericht nicht erkennbar.

 

Dies steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest. Das Gericht folgt insoweit den klaren schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen, der durch seinen erkennbaren Sachstand überzeugt. Sachverständigenseits wurde festgestellt, dass das Sofa zum Zeitpunkt der Gutachtererstellung Sitzspiegel und Gebrauchslüster sowie Anschmutzungen der Vorderkanten der Armlehnen aufwies. Dabei führte der Sachverständige aus, dass Druckstellen des Stoffes (Sitzspiegel und Gebrauchslüster) im Gebrauch durch die Einwirkung von Druck, Körperwärme und Feuchtigkeit entstehen, die allerdings velourstypisch sind. Derartige velourstypische Erscheinungen legen demnach keine Defizite der Strapazierfähigkeit bzw. Formstabilität dar, sondern gehen mit dem Material regelmäßig einher. Es handelt sich nicht um Abreibungen bzw. Abnutzungen. Auch die Polsterungen werden vom Gutachter als fachgerecht beurteilt.

 

Die Garantie bezieht sich insbesondere nicht auf die Entfernbarkeit von Flecken und Verschmutzungen, die in diesem Zusammenhang gemachten Angaben sind lediglich als Pflegehinweise zu verstehen.

 

Dementsprechend können die auf dem Sofa gutachterlich festgestellten Verschmutzungen nicht zur Wandlung führen. Bereits nach einem Jahr waren nach dem Klägervortrag derartige Anschmutzungen deutlich erkennbar. Die Art und Weise der Nutzung, die derartige Verschmutzungen begründet, liegt nicht im Einflussbereich des Beklagten.

 

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 I, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 

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