Abfärben einer Ledergarnitur

Aktenzeichen 19 U 44/94 OLG Hamm

 

Auf die Berufung der Beklagten wird das im November 1993 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und neu gefasst:

 

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.300,00 DM Zug um Zug gegen Übergabe der Ledergarnitur zu zahlen.

 

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der oben bezeichneten Ledergarnitur im Verzug befindet.

 

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 92% die Beklagte und zu 8% der Kläger. Dies gilt auch für die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Das Urteil beschwert die Beklagte in Höhe von 23.600,00 DM, den Kläger in Höhe von 2.000,00 DM.

 

Streitwert des Berufungsrechtszuges: 25.600,00 DM (25.300,00 DM + 300,00 DM Feststellungsantrag).

 

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 I ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Berufung der beklagten ist zulässig. Ihr Rechtsmittel hat jedoch in der Sache selbst nur geringen Erfolg. Sie braucht gegen Rückgabe der Ledergarnitur anstelle von 25.300,00 DM nur 23.300,00 DM zahlen. Entsprechend war das angefochtene Urteil abzuändern.

 

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückabwicklung des im Dezember 1992 geschlossenen Kaufvertrages über die Ledergarnitur im Wege der Wandlung zu (§§ 462, 465, 467, 346 ff. BGB). Die Garnitur ist nämlich mit einem Mangel behaftet, der den Wert und die Tauglichkeit zum gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindert. Das Leder ist nicht reibecht und färbt stark ab.

Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen fest, der sein im selbständigen Beweisverfahren erstattetes schriftliches Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Gegen die Kompetenz des Sachverständigen bestehen keine Bedenken. Dieser ist aufgrund seiner Ausbildung in der Lage, sämtliche gefärbte Lederwaren zu begutachten. Eine besondere Fachrichtung „Begutachtung von Möbelleder“ gibt es zudem nicht.

Erhebliche Abfärbung der Garnitur

Der Sachverständige hat nach seinem Ausführungen an mehreren Stellen der Garnitur, insbesondere aber an der Unterseite, die kaum zuvor mit Schutzappreturen und Reinigungsmitteln behandelt oder zum Sitzen benutzt worden ist, mit einem Läppchen über das Leder gerieben und dabei überall festgestellt, dass dieses erheblich abfärbte, die Reibechtheit deutlich schlechter war als die Minimalnorm nach den Prüfungsbestimmungen. Zwar entspricht diese Prüfmethode nicht den Vorschriften der DIN 53339, was auch der Sachverständige bejahte. Andererseits legte es überzeugend dar, dass das Abriebergebnis nach seinem Test bereits so eindeutig gewesen sei, dass es weiterer Untersuchungen nicht mehr bedurft hätte, insbesondere nicht mit dem nach DIN 53339 vorgeschriebenen Filzstückchen, welches wesentlich aggressiver sei.

 

Den Fragen, ob die Garnitur darüber hinaus auch noch deshalb fehlerhaft ist, weil keine hinreichende Durchfärbung vorliegt bzw. ob ihr zugesicherte Eigenschaften fehlen, braucht daher nicht mehr nachgegangen zu werden.

 

Das Wandlungsrecht des Klägers ist nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ausgeschlossen, seine Gewährleistungsansprüche nicht zunächst nur auf Nachbesserung beschränkt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten halten einer Überprüfung am AGB Gesetz nicht stand.

 

Nach § 11 Nr. 10 b AGBG ist in Allgemeinen Geschäftbedingungen eine Bestimmung unwirksam, durch die bei Verträgen über die Lieferung neu hergestellter Sachen die Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender auf einen Nachbesserungsanspruch beschränkt werden, sofern dem anderen Teil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Dieser Vorbehalt muss unmissverständlich sein. Dem ist genügt, wenn mit den Worten des Gesetzes das Wiederaufleben von Minderung und Wandlung schlicht an das „Fehlschlagen der Nachbesserung“ geknüpft ist (vgl. BGH, WM 1990, 886, 889). Wird jedoch der Begriff des Fehlschlagens nicht verwendet und werden statt dessen Anwendungsfälle benannt, die den begriff ausfüllen sollen und deren Angabe sich objektiv – wie hier – als abschließende Aufzählung darstellt, so muss die Bezeichnung der in Betracht kommenden Anwendungsfälle vollständig sein. Anderenfalls besteht die Gefahr einer Irreführung des Klauselgegners, welche die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge hat (vgl. Urteil des BGH vom 2.2.1994 VIII ZR 262/92).

Im Wege der Wandelung, Rückzahlung des Kaufpreises

Diesen Anforderungen wird die Gewährleistungsregelung der Beklagten nicht gerecht. Die wesentlichen Erscheinungsformen des Fehlschlagens sind die objektive oder subjektive Unmöglichkeit, die Unzulänglichkeit, die unberechtigte Verweigerung, die ungebührliche Verzögerung und der misslungene Versuch der Nachbesserung ( BGH, WM 1990, 886 ff.). Die Gewährleistungsregelung der Beklagten nennt aber nur die Nichtbeseitigung eines Fehlers bzw. die Unzumutbarkeit weiterer Nachbesserungsversuche. Da somit die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten geregelte Beschränkung der Gewährleistungsrechte unwirksam ist, ist das Wandelungsbegehren des Klägers nach den kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen (§ 6 Abs. 2 AGBG).

 

Zudem ist Ziffer 9 Nr. 3 AGB auch weiter deshalb unwirksam, weil dort nur Begriffe Wandelung und Minderung benutzt werden . Wie sich aus dem Wortlaut von § 11 Nr. 10 b AGBG ergibt, muss der Vorbehalt aber statt der Begriffe Wandelung und Minderung dem Kunden verständliche Umschreibungen benutzen, wie Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises (vgl. BGH NJW 82, 333, 2380).

 

Aus den aufgeführten Gründen kann die Frage, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten überhaupt wirksam in die Vertragsbeziehungen der Parteien einbezogen worden sind – was ebenfalls mehr als zweifelhaft ist – dahingestellt bleiben.

 

Der Kläger kann somit im Wege der Wandelung Rückzahlung des Kaufpreises (25.500,- DM) Zug um Zug gegen Rückgabe der Ledergarnitur verlangen. Er muss sich allerdings die ihm durch die bisherige Nutzung zugeflossenen Vorteile gemäß den §§ 347, 987 BGB anrechnen lassen. Das gilt auch hier, wo sich die Beklagte weigerte, die Garnitur zurückzunehmen. Nur wenn der Kläger die Garnitur eingelagert und überhaupt nicht mehr benutzt hätte – was jedoch nach seinen eigenen Erklärungen nicht der Fall ist -, brauchte er sich eine Nutzungsentschädigung nicht anrechnen zu lassen.

 

Den Wert der Nutzung schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf 2.000,- DM. Die in Ziffer 12 der AGB der beklagten für den Fall des – hier nicht vorliegenden – Rücktritts vom Vertrage genannten Werte können allerdings der Schätzung nicht zugrunde gelegt werden.

 

Vielmehr hat sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten lassen:

Das Sofa hat eine durchschnittliche Lebensdauer von 8 Jahren

Nach den Ausführungen des Sachverständigen hat die Garnitur eine durchschnittliche Lebensdauer von 8 Jahren. Wenn der Kläger meint, die Garnitur könne noch wesentlich länger benutzt werden, so mag das richtig sein. Dabei verkennt er aber, dass es bei dem hier in Rede stehenden teuren Möbelstück nicht allein darauf ankommt, dass man noch darauf sitzen kann, vielmehr muss auch auf den optischen Verschleiß abgestellt werden. Berücksichtigt man weiter, dass der Kläger die Garnitur gut 1 ½ Jahre (Anlieferung 1. März 1993) benutzt hat, diese Nutzung durch die Fehlerhaftigkeit aber erheblich eingeschränkt war, so hält der Senat den Betrag von 2.000,- DM für angemessen, so dass die beklagte insgesamt 23.300,- DM zurückzuzahlen hat.

 

Da sich die Beklagte weigerte, die Garnitur zurückzunehmen und im vorliegenden Falle ein wörtliches Angebot des Klägers genügte (§ 295), befindet sich die Beklagte in Annahmeverzug. Dies war auf Antrag des Klägers festzustellen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziffer 10 ZPO.

 

 

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