Abnutzungserscheinungen einer Ledergarnitur (Körperfett)

Aktenzeichen 1 C 363/93 Amtsgericht Erding vom 26.11.1993

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1,000,- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand:

 

Im Januar 1989 kaufte die Klägerin bei der Firma … die von der Beklagten hergestellte Couchgarnitur „Honduras Leder Lavalina Schlamm“ zu einem Nettopreis von DM 7.161,-

 

Die Klägerin trägt vor, ihr sei vom Verkäufer der Firma … zugesichert worden, es handele sich um ein besonders unempfindliches und langlebiges Leder. Obwohl die Klägerin die Couchgarnitur nicht übermäßig beansprucht habe, hätten sich schon geraume Zeit nach der Lieferung ungleichmäßige und hässliche Abnutzungsstellen gezeigt.

 

Auf Veranlassung der Firma … habe der Kundendienst der Beklagten im Dezember 1992 die Couchgarnitur besichtigt. Es sei daraufhin von der Beklagten behauptet worden, es handle sich um normale Abnutzungserscheinungen.

 

Mit Schreiben vom September 1992 sei die Beklagte aufgefordert worden, den Lavalina-Bezug der Couchgarnitur wegen der vorliegenden Mängel bis spätestens Oktober 1992 auszutauschen.

 

Die Beklagte habe sich daraufhin bereit erklärt, die Couchgarnitur bei der Gerberschule in Reutlingen auf garantierte Eigenschaften überprüfen zu lassen.

Mit Schreiben vom Januar 1993 habe die Beklagte mitgeteilt, dass sich aus dem Prüfbericht der Westdeutschen Gerberschule ergebe, dass die Reklamation der Klägerin nicht berechtigt sei.

 

Die Klägerin erklärt, aufgrund der selbständigen Garantie der Beklagten gewähre diese bei sachgemäßer und gebrauchsüblicher Behandlung fünf Jahre lang eine Garantie auf Haltbarkeit, Reißkraft, Reibechtheit und Dauerfaltverhalten. Der Lederbezug entspreche nicht den in den Garantiebedingungen aufgestellten Zusicherungen.

 

Die Klägerin beantragt:

 

Die Beklagte wird verurteilt, das Leder der Couchgarnitur Honduras Leder Lavalina Schlamm bestehend aus einem 3-sitzigen Sofa mit der Abmessung 195/90/97 cm, einem 2-sitzigen Sofa mit der Abmessung 120/90/97 cm, dem Sessel und dem Hocker mit der Abmessung 61/61 cm kostenlos auszutauschen.

 

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Versand- sowie Transportkosten zu bezahlen.

 

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Veränderungen sind durch starkes Schwitzen entstanden

Sie erklärt, bei den gerügten Stellen der Couchgarnitur handle es sich um Abnutzungserscheinungen. Ein Mangel läge nicht vor. Die gerügten Stellen seien auf den Einfluss von Schweiß- und Fettstoffen zurückzuführen.

 

Gem. § 358 a ZPO wurde Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Leder und Lederbekleidung.

 

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in den Akten befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen der Parteienvertreter sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom Juli 1993 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die zulässige Klage ist unbegründet, da die streitgegenständliche Couchgarnitur keinen Mangel aufweist, der von der selbständigen Garantieerklärung der Beklagten umfasst wäre.

 

Aufgrund des überzeugenden und widerspruchsfreien Gutachtens des Sachverständigen vom September 1993, dem sich das Gericht in vollem Umfang anschließt, steht fest, dass die von der Klägerin gerügten dunklen Stellen am Lederbezug der Couchgarnitur nicht durch eine Veränderung oder Nachlassen der Farbe oder falsche Färbung verursacht wurde, sondern durch Einwirkung von Fett. Nach den Feststellungen des Sachverständigen kann dieses Fett nur durch starkes Schwitzen am Rücken in das Leder eingedrungen sein, möglicherweise verstärkt durch Creme oder Salbe.

Nachdem Leder entsprechend seiner Zurichtung unterschiedlich auf Gebrauch und Benutzung reagiert, ist von einer sehr heftigen aber im Rahmen des üblichen liegenden Reaktion des Leders auf die Absonderung von Schweiß auszugehen. Der Sachverständige führte aus, das dies weder vom Hersteller noch vom Verkäufer und auch nicht vom Kunden vorhergesehen werden konnte.

 

Der von der Klägerin behauptete Mangel betrifft deshalb weder die Haltbarkeit, noch die Weiterreißkraft, die Reibechtheit oder das Dauerverhalten. Hinsichtlich dieser Eigenschaften gab die Beklagte eine entsprechende Haftungserklärung ab.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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