Höhendifferenz zwischen Kopfteil und Fußteil einer Garnitur

Aktenzeichen 30 c 1466/95-71 Amtsgericht Frankfurt am Main vom 31.05.1996

 

Die Beklagte wird verurteilt, an dem Kläger DM 3.031,50 nebst 4% Zinsen seit dem 8.8.1995 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe der Couchgarnitur einschließlich Zierkissen aus dem Lieferschein der Beklagten vom 25.1.1995 an die Beklagte.

 

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrages von DM 6.000,00 vorläufig vollstreckbar.

 

Der Streitwert wird – unter Einbeziehung der hilfsweisen Aufrechnung – auf insgesamt DM 4.385,00 festgesetzt

 

Handelt es sich bei der Couchgarnitur mit einem Ausziehteil um einen berechtigten Mangel?

 

Tatbestand

 

Der Kläger verlangt mit seiner Klage Wandlung eines Kaufvertrages der Parteien vom 25.01.95. An diesem Tag erwarb er bei der Beklagten zum Kaufpreis von DM 3.248,00 eine Couchgarnitur mit einem Ausziehteil zum Schlafen, von derer behauptet, dass diese deshalb mangelhaft sei, weil das Liegeteil nach dem Ausziehen um insgesamt 5 cm nach vorne abfalle. Außerdem behauptet er, dass seiner Ehefrau und ihm in den Verkaufsräumen der Beklagten eine andere Couch vom gleichen Hersteller vorgeführt worden sei, bei der die Liegefläche auf die ganze Ausdehnung hin eben und nicht abschüssig gewesen sei.

 

Von der dann erworbenen Sitzgruppe mit Ausziehteil habe es kein Anschauungsmodell im Laden gegeben; ihm sei aber gesagt worden, dieses sei genau wie das Modell, das im Laden stehe (Zeugnis: Ehefrau des Klägers).

 

Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, DM 3.248,00 nebst 4% Zinsen ab 8.8.1995 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe der Couchgarnitur einschließlich Zierkissen. Vom 25.1.1995 der Beklagten.

 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Sie ist der Meinung, soweit ein konstruktionsbedingtes Gefälle vorliege, sei dies kein Mangel. Dem Kläger sei das bestellte und gelieferte Modell vorgeführt worden. Aufgrund des nur geringfügigen Höhenunterschieds in ausgezogenem Zustand sei dies – so trägt sie ferner vor – gar nicht aufgefallen.

 

Unter Bezugnahme auf ihre in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechnet sie hilfsweise mit einem Nutzungsentschädigungsanspruch von 35% des Kaufpreises für das erste Halbjahr bei den vorliegenden Polstermöbel, also mit DM 1.136,80 auf.

 

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 8.12.95 durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens vom 23.2.96.

 

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen nimmt das Gericht auf den gesamten Akteninhalt Bezug.

 

Zwischen Kopfteil und Fußteil handelt es sich um eine erhebliche Höhendifferenz

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist gemäß den §§ 459,462,465,467,346,347 BGB im wesentlichen begründet.

 

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten ist die Couchgarnitur hinsichtlich des zum Schlafen gedachten Ausziehteils mit einem Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB dergestalt behaftet, dass dieser Teil wegen der erheblichen Höhendifferenz zwischen Kopfteil und Fußteil nicht zum Schlafen und damit auch nicht als Schlafcouch zu nutzen ist. Keine Rolle spielt es dabei, ob dies konstruktionsbedingt ist oder in sonstigen Gründen seine Ursache hat. Die Beklagte hat eine Couchgarnitur verkauft, deren Schlafteil nicht zum Schlafen geeignet und nutzbar ist, was den Kaufgegenstand insgesamt im Sinne des § 459 BGB fehlerhaft macht.

 

 

Auch § 460 BGB – Kenntnis des Käufers oder grob fahrlässige Unkenntnis von dem vorhandenen Mangel mit der Folge fehlender Einstandspflicht der beklagten als Verkäuferin – kann sich die Beklagte nicht berufen. Zwar hat sie behauptet, dem Kläger sei das gekaufte Modell in ihrem Geschäft vorgeführt worden zugleich hat sie aber vorgetragen, aufgrund des nur geringfügigen Höhenunterschiedes im ausgezogenen Zustand sei dies dem Kläger überhaupt nicht aufgefallen. Tatsächlich wird es auch so sein – unterstellt, dem Kläger wäre dieses Modell vorgeführt worden -, dass sich ein solcher Mangel erst bei der häuslichen Ingebrauchnahme als Schlafsofa herausstellt und nicht schon bei der bloßen Besichtigung in einem Möbelgeschäft.

 

Eine Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von dem Mangel anlässlich des Kaufs kann aber nicht angenommen werden. Einer Beweisaufnahme zu dem unterschiedlichen Vortrag der Parteien über die Frage, ob das vom Kläger gekaufte Modell oder ein anderes des gleichen Herstellers dem Kläger und seiner Ehefrau vorgeführt wurde, bedarf es daher nicht.

 

Aus den vorstehenden Gründen ist es rechtlich unerheblich, dass der Kläger bei der Anlieferung die Ordnungsgemäßheit des Kaufgegenstandes bestätigt hat. Der vorliegende Mangel war erst nach dem Aufbau des Möbels und der anschließenden Ingebrauchnahme zu Schlafzwecken feststellbar, nicht aber bereits bei der Anlieferung.

 

Nach alledem hat der Kläger angesichts des von der Beklagten zu vertretenden Mangels an dem gekauften Gegenstand ein Wandlungsrecht nach den oben aufgeführten Bestimmungen mit der Folge der Rückgängigmachung des Kaufvertrages durch Rückgabe der beiderseits erfolgten Leistungen.

 

Allerdings muss er sich nach der hilfsweise beklagtenseite erklärten Aufrechnung für 6 Monate der Nutzungszeit einen Abzug von 216,50 Euro gefallen lassen.

Die Wertminderung und Nutzungszeit

Nach BGH ist im Falle der Rückabwicklung eines vollerfüllten Kaufvertrages – wie hier – nach dessen Wandlung der Wert der herauszugebenden, , durch gebrauchbezogene Nutzungen (§§ 467, 347, Satz 2, 987 BGB) durch Schätzung der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen der tatsächlichen Gebrauchszeit und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer – unter Zugrundelegung des vereinbarten Kaufpreises – im Wege der Aufrechnung möglich. In Anwendung dieser Grundsätze erscheint für die von der Beklagten geltend gemachte 6 - monatige Nutzungsdauer ein Betrag von DM 216,50 zu Lasten des Klägers angemessen.

 

Dabei ist allerdings nicht der volle Kaufpreis zugrundezulegen, da die Couchgarnitur zum Schlafen nicht zu nutzen war, der Kläger insoweit also auch keinerlei Gebrauchsvorteile (§§ 100, 347 Satz 2 BGB) von der Kaufsache hatte. Das Gericht geht daher davon aus, dass lediglich 2/3 des Kaufpreises (DM 2.165,00) zur Ermittlung der oben genannten Wertminderung zugrundezulegen sind (§ 287 ZPO).

 

Bei einer geschätzten Gesamtnutzungsdauer von 5 Jahren und dem Betrag von DM 2.165,00 als anzusetzender Kaufpreis ergibt sich eine lineare Wertminderung von DM 433,00 pro Jahr bzw. für den von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Zeitraum von einem halben Jahr ein Betrag von DM 216,50 für den tatsächlich erlangten Gebrauchsvorteil des Klägers. Nur mit diesem Betrag hat die Beklagte daher mit ihrer insoweit erklärten hilfsweisen Aufrechnung Erfolg.

 

Auf Ziffer 7 b ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann sich die Beklagte nicht berufen. Diese Bestimmung benachteiligt den Kläger unangemessen und ist daher nach § 9 AGBG unwirksam.

 

Nach den §§ 467, 347, Satz 2 BGB muss sich der Käufer grundsätzlich nur die Vergütung für eine Nutzung der gekauften Sache entgegenhalten lassen, die – wie oben dargelegt – aus einer Wertminderung zu errechnen ist. Die Beklagte verlangt nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber für diesen Fall pauschal – gestaffelt nach der Nutzungszeit – eine angemessene Vergütung für die Nutzung und den Gebrauch der Ware sowie einen angemessenen Ersatz für Aufwendungen und Wertminderung.

 

Das ist mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und benachteiligt den Kläger als Käufer unangemessen. Deshalb ist Ziffer 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wegen Verstoßes gegen das AGBG insgesamt unwirksam und kann nicht Grundlage für einen Anspruch der Beklagten auf Ersatz der durch Gebrauch der Polstermöbel gezogenen Nutzungen sein.

 

Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus den §§ 284, 288 BGB.

 

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ABS. 2 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

 

 

 

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